670 Z. 743 ff.). Gleiches gilt für seine Aussagen zur Frage, wer ihm das Drogenversteck im Auto gezeigt habe. Die Verteidigung brachte vor, er habe einmal behauptet, das Versteck sei ihm bereits in Biel gezeigt worden (pag. 699 Z. 201 und pag. 713 Z. 240 f.), während er später angegeben habe, die Albaner hätten ihm in R.________ (Ort) das Versteck gezeigt (pag. 659 Z. 350 f.). Darin ist nach Auffassung der Kammer kein Widerspruch zu sehen. Dass das Versteck bereits im Vorfeld bestand, belegt die Nachricht vom 16. Dezember 2015, in welcher C.________ dem Beschuldigten bereits die genauen Dimensionen des Verstecks umschrieb (pag.