An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass D.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Januar 2018 sämtliche Aussagen in Anwesenheit von E.________ bestätigte und sich durch dessen zahlreiche Zwischenfragen, Zwischenbemerkungen sowie nonverbaler Kommunikation wie Kopfschütteln nicht irritieren liess. Er blieb in seinen Aussagen konstant und konnte wiederum zahlreiche Details nennen, wie zum Beispiel, der Beschuldigte habe .________ (Sprache) gesprochen (pag. 649 ff.). Dem Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen von D.________ seien von zahlreichen Widersprüchen geprägt, kann nicht gefolgt werden. So führte die Verteidi-