Zudem habe er sich nicht nur hinsichtlich des Drogentransports von R.________ (Ort) selber belastet, sondern auch ausgesagt, bereits einmal im Weil am Rhein ein Paket abgeholt zu haben (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739). An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass D.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Januar 2018 sämtliche Aussagen in Anwesenheit von E.________ bestätigte und sich durch dessen zahlreiche Zwischenfragen, Zwischenbemerkungen sowie nonverbaler Kommunikation wie Kopfschütteln nicht irritieren liess.