(Ort) ein Realkennzeichen zu sehen, was wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3740). Insgesamt wies die Vorinstanz zu Recht auf die Sorgfältigkeit in den Aussagen von D.________ hin. Seine Bemerkung, wonach er das mit schwarzer Folie eingepackte Paket gesehen und sich überlegt habe, dass die Polizei möglicherweise Fingerabdrücke des Albaners finden könnte, ist aufgrund des hohen Detailreichtums ein eindeutiges Realkennzeichen (pag. 745 Z. 236 ff.). Zudem habe er sich nicht nur hinsichtlich des Drogentransports von R.___