ro zu wechseln (pag. 743 Z. 131 ff.). Ferner ist den Akten kein Hinweis auf Kontakte in V.________ (Land) zu entnehmen. Damit scheint der Kammer nicht verständlich, weshalb der Lieferort in V.________ (Land) bestimmt werden sollte, wenn sowohl der Abnehmer als auch der Lieferant aus der Schweiz kommt. Wie die Vorinstanz überdies zurecht ausführte, ist schliesslich auch in der von D.________ geschilderten Komplikation im Handlungsablauf in S.________ (Ort) ein Realkennzeichen zu sehen, was wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.