Auch seine Äusserung in der Einvernahme vom 23. November 2016, wonach er den Stoff nicht in die Schweiz, sondern nach S.________ (Ort) habe liefern sollen, ist im Kontext so zu verstehen, dass sich der Lieferort eben kurzfristig änderte und nicht, wie ursprünglich geplant, in der Schweiz verblieb (pag. 745 Z. 211 f.). Ferner wäre nicht erklärbar, weshalb C.________ D.________ in der Schweiz CHF 200.00 für Benzinkosten hätte übergeben sollen, wenn dieser keinen Nutzen aus der Lieferung gehabt hätte. Auch an dieser Stelle schilderte D.________ den Handlungsablauf detailliert und glaubhaft. So sei er nach Erhalt der CHF 200.00 erst zum Bahnhof Biel gefahren, um die Schweizer Franken in Eu-