697 f. Z. 158 f.). Auch in der Einvernahme vom 11. Januar 2016, knapp drei Monate später, sagte er aus, ursprünglich habe er nach T.________ (Ort) liefern sollen (pag. 711 Z. 131 f.). Es lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Widerspruch darin finden, dass ihm in R.________ (Ort) schliesslich mitgeteilt wurde, er müsse die Lieferung nicht direkt in die Schweiz, sondern nach S.________ (Ort) fahren (pag. 712 Z. 189 f.; pag. 713 Z. 217). Auch seine Äusserung in der Einvernahme vom 23. November 2016, wonach er den Stoff nicht in die Schweiz, sondern nach S._