12 lich fest, es gebe drei Varianten: Das Kokain hätte in T.________ (Ort) (Variante 1), in S.________ (Ort) (Variante 2) oder ein Teil in S.________ (Ort) und der andere Teil in T.________ (Ort) (Variante 3) abgeliefert werden sollen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, widersprechen sich diese Varianten im Kontext gesehen nicht (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3740): Bereits in der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung führte D.________ aus, der Halt in S.________ (Ort) sei ursprünglich nicht abgemacht gewesen (pag. 697 f. Z. 158 f.).