Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ergibt sich daraus auch eine Bestätigung der Aussagen von D.________, wonach mindestens ein Teil des importierten Kokains für C.________ und damit für die Schweiz bestimmt war (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3740). Die Frage, wo das Kokain hätte abgeliefert werden sollen, beantwortete D.________ zunächst scheinbar widersprüchlich. Die Vorinstanz hielt diesbezüg-