664 Z. 531 f.). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, sagte er im Kerngehalt mehrfach aus, die Karte sei ihm in Anwesenheit von C.________, E.________ und dem Beschuldigten übergeben worden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass D.________ nur in der Einvernahme vom 11. Januar 2016 davon sprach, die Karte von C.________ erhalten zu haben. In der Folge schilderte er konstant, E.________ habe sie ihm übergeben. Auf diesen Widerspruch angesprochen gab D.________ glaubhaft an, er habe bereits in der Einvernahme vom 11. Januar 2016 gesagt, er habe die Karte von E.________ erhalten.