Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, wie die Visitenkarte von U.________ (Land) in die Schweiz gekommen sei, kann letztlich offenbleiben, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen oft umhergereist ist und die Karte selber geholt oder von jemandem erhalten haben kann. Dass D.________ ursprünglich behauptete, C.________ hätte ihm die Karte übergeben, während er später schilderte, die Karte von E.________ erhalten zu haben, ändert nichts daran, dass seine Aussagen in Bezug auf die Visitenkarte glaubhaft sind (pag. 712 Z. 166 f.; pag. 743 Z. 117 f.; pag. 761 Z. 117 ff.; pag. 664 Z. 531 f.).