(Ort) hätte aufbewahren sollen. Dass er die Karte nach dem Treffen wegwarf, ist nachvollziehbar und es erstaunt nicht, dass sie nicht mehr sichergestellt werden konnte. Ohnehin erscheint fraglich, weshalb er die Karte hätte ins Spiel bringen sollen, wenn es sie gar nicht gegeben hätte. Überdies musste D.________ ja irgendwoher wissen, wann und wo er in R.________ (Ort) sein musste. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bestehen auch nach Ansicht der Kammer keine Zweifel an der Existenz der Karte. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, wie die Visitenkarte von U._