11 sagen von D.________, wonach der Beschuldigte in der Hierarchiestufe über E.________ gestellt sei, als glaubhaft und stützt darauf ab. Ferner schliesst sich die Kammer der detaillierten vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von D.________ im Zusammenhang mit der Visitenkarte an (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb D.________ die Visitenkarte nach seiner Ankunft in R.________ (Ort) hätte aufbewahren sollen.