___ auch hier von Interesse. Der Freispruch im Zusammenhang mit dem Amphetaminhandel sowie der Veräusserung von Ecstasy-Pillen erfolgte denn auch nicht deshalb, weil die Aussagen von L.________ unglaubhaft gewesen wären, sondern vielmehr, weil er nicht genügend konkrete Angaben zur Tatbeteiligung des Beschuldigten hat machen können und keine objektiven Beweismittel in dieser Hinsicht vorlagen (S. 15 und 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3707 und 3710). Auch eine unnötige Belastung des Beschuldigten zu Gunsten von E.________ infolge einer ‹näheren› freundschaftlichen Beziehung schliesst die Kammer aus. L.________ brachte in seinen Einvernahmen zwar vor, E.____