_ einander weder kannten, noch miteinander zu tun hatten (pag. 527 Z. 771 f.), stützen L.________s Aussagen diejenigen von D.________ zusätzlich. Es wäre im Übrigen lebensfremd, in einer erfundenen Geschichte zwei zusammenarbeitenden Beteiligten solch differenzierte Rollen zuzuordnen. Wie erwähnt bezichtigte L.________ den Beschuldigten zwar lediglich des Amphetaminhandels und der Veräusserung von Ecstasy-Pillen – wofür mittlerweile ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte (pag. 3677) –, dennoch sind seine Aussagen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E.________ auch hier von Interesse.