I.1.1. und I.2. der Anklageschrift; pag. 3487 ff.) als Auskunftsperson einvernommen wurde, das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E.________ gleich wie D.________ beschrieb. L.________ führte aus, nach seiner Wahrnehmung sei der Beschuldigte für alles zuständig gewesen, während E.________ bei Verhandlungen jeweils mit diesem habe Rücksprache nehmen müssen sowie Befehle des Beschuldigten erhalten habe (pag. 477 Z. 191 ff.; pag. 493 f. Z.175 f.; pag. 515 Z. 330 ff.; pag. 520 Z. 484 ff.; pag. 526 Z. 723, Z. 729 f. sowie Z. 737 f.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass L.________ und D.________ einander weder kannten, noch miteinander zu tun hatten (pag.