Er hat den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig belastet und konnte differenzierte Angaben über die Rollen- und Aufgabenverteilung machen, indem er den Beschuldigten als «Chef» beschrieb und E.________ lediglich eine untergeordnete Stellung zuordnete (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739; vgl. auch pag. 657 Z. 265 f., Z. 271 f. sowie Z. 288 f.; pag. 767 Z. 434 f.). Bezeichnend erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass L.________, welcher im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Amphetaminhandels sowie des Veräusserns von Ecstasy-Pillen (Ziff. I.1.1. und I.2. der Anklageschrift;