Überdies sind den Akten keine Hinweise auf weitere Beteiligte zu entnehmen, wonach das Vorbringen der Verteidigung, D.________ habe durch die falsche Verdächtigung des Beschuldigten und von E.________ lediglich von den eigentlichen Geschäftsmännern ablenken wollen, nicht überzeugt. Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass die Aussagen von D.________ im Wesentlichen detailliert, stimmig, nachvollziehbar und konstant sind. Er hat den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig belastet und konnte differenzierte Angaben über die Rollen- und Aufgabenverteilung machen, indem er den Beschuldigten als «Chef» beschrieb und E.___