10 Diese Folgerung scheint der Kammer nicht ganz richtig, wurde D.________ doch durch die Identifikation der beiden immerhin das abgekürzte Verfahren ermöglicht. Im Falle einer Falschbelastung hätte er jedoch mit Repressalien rechnen müssen, weshalb die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass er richtigerweise zumindest keine Vorteile durch eine Falschbezichtigung erlangt hätte. Überdies sind den Akten keine Hinweise auf weitere Beteiligte zu entnehmen, wonach das Vorbringen der Verteidigung, D.________ habe durch die falsche Verdächtigung des Beschuldigten und von E.________