Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass sich dadurch, dass sie sich keinen persönlichen Eindruck von D.________ habe machen können, die Analyse seiner im Vorfeld gemachten parteiöffentlichen Aussagen nicht erschwere. Von Bedeutung sei insbesondere, dass sich durch die Preisgabe der Namen des Beschuldigten sowie E.________ keine Vorteile ergeben hätten (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739).