(Datum) (.________ ([Nummer])) verurteilt und nach seiner Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft wurde (pag. 2719). Da die Vorinstanz keine Kenntnis über seinen Aufenthaltsort hatte, konnte er nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen werden. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass sich dadurch, dass sie sich keinen persönlichen Eindruck von D.________ habe machen können, die Analyse seiner im Vorfeld gemachten parteiöffentlichen Aussagen nicht erschwere.