Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist somit aktenkundig, dass der Beschuldigte ein resp. wohl mehrere Black- Berry Mobiltelefone besass. In einem der anlässlich der Grenzkontrolle vom 3. Dezember 2015 festgestellten Telefone war eine SIM-Karte des Providers ‹O.________› mit der SIM-Nummer ‹.________› eingelegt, welche nahezu identisch mit derjenigen der im Mobiltelefon von C.________ eingelegten SIM Karte, ebenfalls des Providers ‹O.________›, ‹.________› ist. Laut Anzeigerapport sei davon auszugehen, dass die Karten aus derselben Serie stammen und dementsprechend zur gleichen Zeit erworben wurden (pag.