_, die Stieftochter von C.________, bestätigte, dieser habe vom Beschuldigten ein BlackBerry erhalten, bei welchem es sich um ein Spezialhandy handle (pag. 1120 Z. 170 ff.). Auf Frage, was dies bedeute, gab sie an, «weil C.________ gesagt hat, dass dies niemand öffnen kann, bzw. keine Daten auf dem Handy sehen kann» (pag. 1120 Z. 176 f.). Dass C.________ Eigentümer des BlackBerry und dementsprechend der Verwender der E-Mail-Adresse ‹.________ (E-Mail-Adresse 1)› war, ist für die Kammer damit erstellt.