Sowohl das Kennwort für die Entsperrung des Geräts als auch der Code für die Entschlüsselung der darauf enthaltenen Nachrichten war ‹.________›, was entsprechend eigener Angaben mit dem Spitznamen von C.________ ‹C.________› übereinstimmt (pag. 870 Z. 39). Die Behauptungen von C.________, das an seinem Domizil sichergestellte BlackBerry gehöre ihm nicht und er habe es nicht entsperren können, sind als unwahre Ausflüchte zu qualifizieren. Ebenso erscheint der Kammer die Behauptung, er habe das Mobiltelefon von einem Araber abgekauft, nicht glaubhaft (u.a. pag. 836 f. Z. 84 ff.). M.________, die Stieftochter von C.____