Pulver wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2016 beschlagnahmt (Ass.-Nr. .________ und .________; pag. 2669) und anschliessend durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) analysiert. Die Analyse des IRM konnte bei den sichergestellten 754 g weissen Pulvers den Nachweis auf rund 428 g reine Wirkstoffmenge (Kokain Base) erbringen. Zu Gunsten des Beschuldigten wurden nur 300 g Kokaingemisch angeklagt, was demzufolge einer reinen Wirkstoffmenge von rund 170 g Kokain Base entspricht (pag. 2671 ff.). Die Kammer stellt auf diese von den Parteien nicht bestrittenen Werte ab.