12. Konkrete Würdigung der Kammer Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3738 ff.). Es rechtfertigt sich daher, im Folgenden darauf aufzubauen und punktuell Ergänzungen anzubringen. 12.1 Objektive Beweismittel Das bei der Anhaltung vom 17. Dezember 2015 im Fahrzeug von D.________ sichergestellte weisse Pulver wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2016 beschlagnahmt (Ass.-Nr. .