316 ff.). Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel weitgehend aufgeführt und deren Inhalt – insbesondere der zahlreichen Einvernahmen – auf rund 16 Seiten umfassend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3722 ff.). Soweit erforderlich erfolgen weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Zudem wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. Februar 2022 erneut zur Sache und zu seiner Person befragt (pag.