9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass an der Mittäterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Kokainimports keine unüberbrückbaren Zweifel bestünden. Die Vorinstanz erachtete beweismässig als erstellt, dass die angeklagten mind. 300 g Kokaingemisch für die Einfuhr in die Schweiz bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte den Stoff gemeinsam mit einer weiteren Person am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) und damit in die Schweiz befördern liess (pag. 3742 f.).