398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die mit der Berufung angefochtene Verurteilung basiert auf folgendem Anklagesachverhalt (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift; pag. 3488 f.): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen durch: […]