Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind damit durch die Kammer neu zu beurteilen. Unangefochten hingegen blieben die beiden Freisprüche von den Vorwürfen der übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Ausrichtung einer Genugtuung für die Überhaft von 106 Tagen von CHF 10'600.00 sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Freisprüche an den Kanton Bern. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).