5 (Ort) zu einem namentlich bekannten Abnehmer und dadurch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3678), und gegen die damit zusammenhängende Bestrafung und Kostenauferlegung (pag. 3757). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind damit durch die Kammer neu zu beurteilen.