6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen durch Befördern von mindestens 300 g Kokaingemisch (enthaltend mindestens 170 g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________