und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 17 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungsund Sicherheitshaft von 810 Tagen; 2.2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]).