2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen durch Befördern von mindestens 300 g Kokaingemisch (enthaltend mindestens 170 g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) zu einem namentlich bekannten Abnehmer und dadurch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen,