1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch: 1.1.1.Veräussern von rund 8.4 kg Amphetamin (enthaltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 in der Zeit vom 22. bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern, 1.1.2.Einfuhr von 1 kg Methamphetamin (‹Crystal› mit einem Reinheitsgrad von ca. 97.46% Methamphetamin Hydrochlorid, ausma-