4. Der Beschuldigte sei vom Kanton Bern für den ausgestandenen, ungerechtfertigten Freiheitsentzug durch die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft zusätzlich zu der in Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bereits festgelegten Genugtuung von CHF 10'600.00 (106 Tage à CHF 100.00) eine Genugtuung von CHF 81'000.00 zu bezahlen (810 Tage à CHF 100.00). 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss der Honorarnote vom 1. Februar 2022 zu bestimmen (pag. 3839 ff.).