1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde, 1.1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch 1.1.1.Veräussern von rund 8.4 kg Amphetamin (enthaltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 in der Zeit vom 22. bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern;