Ausserdem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die auf den Schuldspruch entfallenen Verfahrenskosten. Freigesprochen wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz hingegen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsgesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Veräussern von ca. 8.4 kg Amphetamin (enthaltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) in der Zeit vom 22. bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern, und Einfuhr von 1 kg Methamphetamin (Reinheitsgrad ca. 97.46%, ausmachend ca. 970 g Methamphetamin Hy-