(Ort) nach T.________ (Ort) zu einem namentlich bekannten Abnehmer und dadurch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen, schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 10 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug für die übrigen 17 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Ausserdem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die auf den Schuldspruch entfallenen Verfahrenskosten.