Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 86 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4. November 2020 (PEN 20 622) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 4. November 2020 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), qualifiziert begangen durch Befördern von mindestens 300 g Kokaingemisch (enthaltend mindestens 170 g Kokain Base) am 17. Dezem- ber 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) zu ei- nem namentlich bekannten Abnehmer und dadurch Einfuhr in die Schweiz, ge- meinsam mit weiteren Personen, schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 10 Monate zu vollziehen sind und der Voll- zug für die übrigen 17 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wur- de. Ausserdem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die auf den Schuld- spruch entfallenen Verfahrenskosten. Freigesprochen wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz hingegen von der An- schuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsgesetz, angeblich mehr- fach und qualifiziert begangen durch Veräussern von ca. 8.4 kg Amphetamin (ent- haltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) in der Zeit vom 22. bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern, und Einfuhr von 1 kg Metham- phetamin (Reinheitsgrad ca. 97.46%, ausmachend ca. 970 g Methamphetamin Hy- drochlorid) aus Holland in die Schweiz sowie Verschaffen dieser Menge in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2015 in Biel, sowie von der Anschuldigung der Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Veräussern von ca. 5'000 Stück Ecstasy-Pillen (enthaltend insgesamt 50 g MDMA Hydrochlorid). Für die Überhaft von 106 Tagen wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 10'600.00 zugesprochen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. November 2020 form- und fristgerecht Be- rufung an (pag. 3687). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 19. Februar 2021 am 22. Februar 2021 zugestellt (pag. 3751 und 3755). Die schriftliche Berufungserklärung datiert vom 11. März 2021 und ging am 12. März 2021 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 3756 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. April 2021 mit, weder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 3773 ff.). 2 3. Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (pag. 3757). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung den Antrag unter Verweis auf die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (pag. 3777 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. Janu- ar 2022, eingeholt und zu den Akten genommen (pag. 3812). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. und 2. Februar 2022 wurde der Be- schuldigte nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 3816 ff.). 5. Anträge der Parteien Die Verteidigung stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung zusammengefasst folgende Anträge (pag. 3837 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde, 1.1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch 1.1.1.Veräussern von rund 8.4 kg Amphetamin (enthaltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 in der Zeit vom 22. bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern; 1.1.2.Einfuhr von 1 kg Methamphetamin (‹Crystal› mit einem Reinheits- grad von ca. 97.46% Methamphetamin Hydrochlorid, ausma- chend ca. 970 g Methamphetamin Hydrochlorid) aus Holland in die Schweiz sowie Verschaffen dieser Menge in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2015 in Biel; 1.2. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich begangen durch Veräussern von rund 5'000 Stück Ecstasy-Pillen (enthaltend insgesamt 50 g MDMA Hydrochlorid) zum Preis von CHF 10'000.00. Dies unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (6/10), be- stimmt auf CHF 30'946.05, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Ge- nugtuung von CHF 10'600.00 an den Beschuldigten für die besonders schwe- re Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse sowie unter Ausrichtung von CHF 19'894.40 (inkl. Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer) an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten. 3 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Befördern von mindestens 300 g Kokaingemisch (enthaltend mindestens 170 g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) nach S.________ (Ort) sowie von S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) zu C.________ und da- durch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen (gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift). 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten seien – soweit diese nicht bereits auf- grund der erstinstanzlichen Freisprüche dem Kanton Bern auferlegt wurden – vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte sei vom Kanton Bern für den ausgestandenen, ungerecht- fertigten Freiheitsentzug durch die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Si- cherheitshaft zusätzlich zu der in Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bereits festgelegten Genugtuung von CHF 10'600.00 (106 Tage à CHF 100.00) eine Genugtuung von CHF 81'000.00 zu bezahlen (810 Tage à CHF 100.00). 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerle- gen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das oberin- stanzlichen Verfahren sei gemäss der Honorarnote vom 1. Februar 2022 zu bestimmen (pag. 3839 ff.). 7. Es seien die notwendigen Verfügungen betreffend die Löschung des DNA- Profils sowie die weiteren gesetzlichen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst folgende Anträge (pag. 3835 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch: 1.1.1.Veräussern von rund 8.4 kg Amphetamin (enthaltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 in der Zeit vom 22. bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bät- terkinden und Bern, 1.1.2.Einfuhr von 1 kg Methamphetamin (‹Crystal› mit einem Reinheits- grad von ca. 97.46% Methamphetamin Hydrochlorid, ausma- chend ca. 970 g Methamphetamin Hydrochlorid) aus Holland in die Schweiz sowie Verschaffen dieser Menge in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2015 in Biel; 4 1.2. angeblich begangen durch Veräussern von rund 5'000 Stück Ecstasy- Pillen (enthaltend insgesamt 50 g MDMA Hydrochlorid) zum Preis von CHF 10’000.00; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 10'600.00 an den Beschuldig- ten sowie einer anteilsmässigen amtlichen Entschädigung an Rechtsanwalt B.________. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen durch Befördern von mindes- tens 300 g Kokaingemisch (enthaltend mindestens 170 g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) zu einem namentlich bekannten Abnehmer und dadurch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu ver- urteilen: 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter bedingtem Aufschub ei- ner Teilstrafe von 17 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 810 Tagen; 2.2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und den gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]). 3. Im Weiteren sei zu verfügen: 3.1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu er- teilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). 3.2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzei- tig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 3.3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3.4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Beru- fung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen durch Befördern von mindestens 300 g Kokaingemisch (enthaltend mindestens 170 g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ 5 (Ort) zu einem namentlich bekannten Abnehmer und dadurch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs; pag. 3678), und gegen die damit zusammenhängende Bestrafung und Kostenauferlegung (pag. 3757). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind damit durch die Kammer neu zu beurteilen. Unangefochten hingegen blieben die beiden Freisprüche von den Vorwürfen der übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Ausrichtung ei- ner Genugtuung für die Überhaft von 106 Tagen von CHF 10'600.00 sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Freisprüche an den Kanton Bern. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung durch die Generalstaatsanwalt- schaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abge- ändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die mit der Berufung angefochtene Verurteilung basiert auf folgendem Anklage- sachverhalt (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift; pag. 3488 f.): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen durch: […] Befördern von mind. 300 g Kokaingemisch (enthaltend mind. 170 g Kokain Base) am 17. Dezem- ber 2015 von R.________ (Ort) nach S.________ (Ort) sowie von S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) zu C.________ und dadurch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen; - indem A.________ die mind. 300 g Kokaingemisch durch D.________ von R.________ (Ort) nach S.________ (Ort) sowie von dort nach T.________ (Ort) zu C.________ transportieren liess bzw. A.________ diesen Transport (welcher durch D.________ ausgeführt wurde) mit E.________ or- ganisierte, wobei A.________ insbesondere konkret: - durch E.________ die dafür erforderlichen Kontakte herstellen liess, nämlich E.________ in sei- nem Auftrag in der Zeit vom 10. bis am 16. Dezember 2015 in Biel mit C.________ die Einfuhr des Kokaingemischs in die Schweiz besprach, E.________ (im Auftrag von A.________) in der Zeit vom 10. bis am 16. Dezember 2015 in Biel D.________ eine Visitenkarte mit einer Adresse eines Hotels und Restaurants in R.________ (Ort) übergab, wo D.________ hingehen sollte, um das Kokaingemisch in Empfang zu nehmen, wobei auf der Visitenkarte auch eine Zeit angegeben war, wann er in dem Restaurant in R.________ (Ort) sein sollte, - E.________ (im Auftrag von A.________) in der Zeit vom 10. bis am 17. Dezember 2015 in R.________ (Ort) das zu transportierende Kokaingemisch hinsichtlich dessen Qualität überprüfte; - A.________ am 16. Dezember 2015 beim abgemachten Treffpunkt in R.________ (Ort) (ebenso wie E.________) anwesend war und dort mit den albanischen Lieferanten des Stoffes verhandelte, A.________ dann C.________ informierte, dass D.________ als Kurier angekom- men sei, A.________ D.________ als Entgelt für den Transport des Kokaingemischs 6 EUR 1'000.00 übergab, A.________ im Verlauf der Verhandlungen ebenfalls dem albanischen Lieferanten Bargeld mit einem unbekannten Betrag und ein Mobiltelefon der Marke BlackBerry übergab, A.________ weiter D.________ mitteilte, dass ein Albaner und dessen Komplize (ein jüngerer Albaner) alles regeln würden und D.________ bloss seinen Autoschlüssel den beiden Al- banern überreichen müsse, - A.________ dann am 17. Dezember 2015 D.________ das Kokaingemisch in R.________ (Ort) zukommen liess, indem zwei unbekannte Albaner dieses in dem von D.________ benutzten Fahr- zeug .________ (Marke) mit dem Kennzeichen .________ (in einem präparierten Hohlraum) ver- steckten, und A.________ D.________ anwies, dass er mit dem Kokaingemisch nach S.________ (Ort) fahren müsse, - D.________ darauf am 17. Dezember 2015 mit dem im Auto versteckten Kokaingemisch nach S.________ (Ort) fuhr, dort aber niemanden [recte: niemand] auf ihn wartete, worauf D.________ in die Schweiz (in den Kanton Schaffhausen) weiter fuhr, um das Kokaingemisch in T.________ (Ort) C.________ zu übergeben, D.________ schliesslich am 17. Dezember 2015, um 23:55 Uhr, bei der Autobahnausfahrt Bözingen in Biel von der Kantonspolizei Bern angehalten wurde, worauf in seinem Fahrzeug 754 Gramm Kokaingemisch, verbaut in einem Versteck, festgestellt wurden. 8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jegliche Beteiligung am angeklagten Sachverhalt. Die- ser gilt damit gesamthaft als bestritten. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass an der Mittäterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Kokainimports keine unüber- brückbaren Zweifel bestünden. Die Vorinstanz erachtete beweismässig als erstellt, dass die angeklagten mind. 300 g Kokaingemisch für die Einfuhr in die Schweiz bestimmt gewesen seien und der Beschuldigte den Stoff gemeinsam mit einer wei- teren Person am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) und damit in die Schweiz befördern liess (pag. 3742 f.). 10. Beweismittel Im Wesentlichen stehen die folgenden Beweismittel zur Verfügung: - Anzeigerapport vom 27. Januar 2020, einschliesslich Erkenntnisse der Auswer- tung der Inhalte der gesicherten E-Mail-Nachrichten des BlackBerrys .________ (pag. 265 ff.); - Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2016 (pag. 220 ff.); - Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Dezember 2017, einschliess- lich Behördengutachten des Bundeskriminalamts Wiesbaden vom 17. Mai 2017 (pag. 236 ff.); - Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Januar 2018 (pag. 258 ff.); - Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Mai 2018 (pag. 261 ff.); - Akten der geheimen Überwachungsmassnahmen (pag. 2955 ff.); - Aktenedition F.________ (pag. 2725 ff.); - Aktenedition G.________ (pag. 2732 ff.); 7 - Aktenedition H.________ Inc. (pag. 2737 ff.); - Aktenedition I.________ GmbH (pag. 2748 ff.); - edierte Akten aus dem Verfahren .________ (Nummer) gegen D.________, einschliesslich forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 4. Mai 2016 (pag. 2650 ff.); - edierte Akten des Verfahrens .________ (Nummer) gegen E.________ (pag. 1290 ff.); - edierte Akten des Verfahrens .________ (Nummer) gegen C.________ (pag. 1245 ff.); - edierte Akten der Verfahren .________ (Nummer) & .________ (Nummer) ge- gen J.________ und K.________ (pag. 2307 ff.); - edierte Akten des Verfahrens .________ (Nummer) gegen L.________ (pag. 1919 ff.); - edierte Akten des Verfahrens .________ (Nummer) gegen M.________ (pag. 2723 ff.); - Aussagen sämtlicher einvernommener Zeugen und Auskunftspersonen (pag. 473 ff.); - Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 316 ff.). Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel weitgehend aufgeführt und de- ren Inhalt – insbesondere der zahlreichen Einvernahmen – auf rund 16 Seiten um- fassend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (S. 30 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 3722 ff.). Soweit erforderlich erfolgen weitere ergän- zende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Zudem wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. Fe- bruar 2022 erneut zur Sache und zu seiner Person befragt (pag. 3816 ff.) Er bestritt weiterhin jegliche Beteiligung am angeklagten Sachverhalt (pag. 3818 Z. 4). Als Grund für seine Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 gab er eine geplante Restau- ranteröffnung an (pag. 3818 Z. 22). Dieses Vorhaben habe er mit seinem Verdienst aus der Saisonarbeit in Kroatien sowie mit der Unterstützung durch seine Verwand- ten und Freunde finanzieren wollen (pag. 3820 Z. 7 ff.). Während seines Aufent- halts in der Schweiz sei er regelmässig ins Ausland und wieder zurückgereist. Schliesslich sei er nach Kroatien zurückgegangen, da ihn die ständigen Grenzkon- trollen müde gemacht hätten (pag. 3818 Z. 31 ff.). Als Grund für seine regelmässi- gen Grenzübertritte gab er Verwandtenbesuche sowie den Einkauf günstiger Le- bensmittel im Ausland an (pag. 3818 f. Z. 39 ff.). Zu seiner Person führte er aus, er lebe aktuell in N.________ (Land). Wo seine Zu- kunft sei, ob in N.________(Land) oder in Kroatien, könne er momentan noch nicht sagen (pag. 3817 Z. 11 ff.). 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung 8 Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 3695). 12. Konkrete Würdigung der Kammer Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 3738 ff.). Es rechtfertigt sich daher, im Folgenden darauf aufzubauen und punktuell Ergänzungen anzubringen. 12.1 Objektive Beweismittel Das bei der Anhaltung vom 17. Dezember 2015 im Fahrzeug von D.________ si- chergestellte weisse Pulver wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2016 beschlag- nahmt (Ass.-Nr. .________ und .________; pag. 2669) und anschliessend durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) analysiert. Die Analyse des IRM konnte bei den sichergestellten 754 g weissen Pulvers den Nachweis auf rund 428 g reine Wirkstoffmenge (Kokain Base) erbringen. Zu Guns- ten des Beschuldigten wurden nur 300 g Kokaingemisch angeklagt, was demzufol- ge einer reinen Wirkstoffmenge von rund 170 g Kokain Base entspricht (pag. 2671 ff.). Die Kammer stellt auf diese von den Parteien nicht bestrittenen Werte ab. Zentrale objektive Beweismittel sind daneben die E-Mail-Nachrichten, welche auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil von C.________ sichergestell- ten BlackBerry Mobiltelefon gesichert werden konnten (pag. 303). Die Nachrichten wurden zwischen den E-Mail-Adressen ‹.________ (E-Mail-Adresse 1)› und ‹.________ (E-Mail-Adresse 2)› ausgetauscht (pag. 306 f.). Im Anzeigerapport vom 27. Januar 2020 wird ab Seite 39 (pag. 303) ausführlich und überzeugend darge- legt, warum die Nachrichten dem Beschuldigten und C.________ zuzuordnen sind. Im Laufe der Ermittlungen wurde C.________ als Verwender des sichergestellten BlackBerrys sowie der E-Mail-Adresse ‹.________ (E-Mail-Adresse 1)› identifiziert: Gemäss Behördengutachten des BKA Wiesbaden waren die Nachrichten auf dem BlackBerry mit einer PGP-Verschlüsselung geschützt. Sowohl das Kennwort für die Entsperrung des Geräts als auch der Code für die Entschlüsselung der darauf ent- haltenen Nachrichten war ‹.________›, was entsprechend eigener Angaben mit dem Spitznamen von C.________ ‹C.________› übereinstimmt (pag. 870 Z. 39). Die Behauptungen von C.________, das an seinem Domizil sichergestellte BlackBerry gehöre ihm nicht und er habe es nicht entsperren können, sind als un- wahre Ausflüchte zu qualifizieren. Ebenso erscheint der Kammer die Behauptung, er habe das Mobiltelefon von einem Araber abgekauft, nicht glaubhaft (u.a. pag. 836 f. Z. 84 ff.). M.________, die Stieftochter von C.________, bestätigte, die- ser habe vom Beschuldigten ein BlackBerry erhalten, bei welchem es sich um ein Spezialhandy handle (pag. 1120 Z. 170 ff.). Auf Frage, was dies bedeute, gab sie an, «weil C.________ gesagt hat, dass dies niemand öffnen kann, bzw. keine Da- ten auf dem Handy sehen kann» (pag. 1120 Z. 176 f.). Dass C.________ Eigentü- mer des BlackBerry und dementsprechend der Verwender der E-Mail-Adresse ‹.________ (E-Mail-Adresse 1)› war, ist für die Kammer damit erstellt. 9 Demgegenüber sei gemäss Anzeigerapport vom 27. Januar 2020 die E-Mail- Adresse ‹.________(E-Mail-Adresse 2)› durch den Beschuldigten verwendet wor- den (pag. 305). Entsprechend wurden bei Kontrollen des Grenzwachkorps in den Effekten von E.________ und dem Beschuldigten mehrere Mobiltelefone der Marke BlackBerry festgestellt, was letzterer in seiner Einvernahme vom 29. August 2019 gleich selbst bestätigte (pag. 362 Z. 55 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung ist somit aktenkundig, dass der Beschuldigte ein resp. wohl mehrere Black- Berry Mobiltelefone besass. In einem der anlässlich der Grenzkontrolle vom 3. De- zember 2015 festgestellten Telefone war eine SIM-Karte des Providers ‹O.________› mit der SIM-Nummer ‹.________› eingelegt, welche nahezu iden- tisch mit derjenigen der im Mobiltelefon von C.________ eingelegten SIM Karte, ebenfalls des Providers ‹O.________›, ‹.________› ist. Laut Anzeigerapport sei davon auszugehen, dass die Karten aus derselben Serie stammen und dement- sprechend zur gleichen Zeit erworben wurden (pag. 303). Diese Annahme erhärtet sich durch die Aussage von M.________, gemäss welcher ihr Stiefvater vom Be- schuldigten ein BlackBerry erhalten haben soll (pag. 1120 Z. 170 ff.). Auffällig ist zudem, dass der Adresskopf der E-Mail-Adresse ‹.________(E-Mail-Adresse 2)› in .________ (Sprache) Sprache eingestellt wurde, was ebenfalls dafür spricht, dass der .________ (Sprache) sprechende Beschuldigte Benutzer dieser Adresse war (u.a. pag. 335 Z.120 f.). Die Nachrichten selbst wurden hingegen in .________ (Sprache) verfasst. Gemäss Angaben der Übersetzerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung seien in den von der Adresse ‹.________(E-Mail-Adresse 2)› versandten Nachrichten vereinzelt kroatische Ausdrücke (wie zum Beispiel «.________») verwendet worden. Darüber hinaus enthielten die Nachrichten all- gemein viele grammatikalische Fehler, weshalb davon auszugehen sei, dass der Verfasser der Nachrichten nicht .________ (Sprache) Muttersprache sei (pag. 3820 f. Z. 42 ff.). Der Beschuldigte ist Kroate und die Muttersprache von C.________ ist .________ (Sprache). Auch diese Umstände sprechen klar dafür, dass die Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C.________ ausgetauscht wurden (u.a. pag. 835). In Gesamtbetrachtung der Umstände ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte der Benutzer der E-Mail-Adresse ‹.________(E- Mail-Adresse 2)› war. 12.2 Aussagenwürdigung 12.2.1 Aussagen von D.________ Hauptbelastet wird der Beschuldigte durch die Aussagen von D.________, welcher mit Urteil im abgekürzten Verfahren des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom .________ (Datum) (.________ ([Nummer])) verurteilt und nach seiner Straf- verbüssung aus der Schweiz ausgeschafft wurde (pag. 2719). Da die Vorinstanz keine Kenntnis über seinen Aufenthaltsort hatte, konnte er nicht zur erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vorgeladen werden. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass sich dadurch, dass sie sich keinen persönlichen Eindruck von D.________ habe machen können, die Analyse seiner im Vorfeld gemachten parteiöffentlichen Aus- sagen nicht erschwere. Von Bedeutung sei insbesondere, dass sich durch die Preisgabe der Namen des Beschuldigten sowie E.________ keine Vorteile ergeben hätten (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739). 10 Diese Folgerung scheint der Kammer nicht ganz richtig, wurde D.________ doch durch die Identifikation der beiden immerhin das abgekürzte Verfahren ermöglicht. Im Falle einer Falschbelastung hätte er jedoch mit Repressalien rechnen müssen, weshalb die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass er richtigerweise zumindest keine Vorteile durch eine Falschbezichtigung erlangt hätte. Überdies sind den Ak- ten keine Hinweise auf weitere Beteiligte zu entnehmen, wonach das Vorbringen der Verteidigung, D.________ habe durch die falsche Verdächtigung des Beschul- digten und von E.________ lediglich von den eigentlichen Geschäftsmännern ab- lenken wollen, nicht überzeugt. Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass die Aussagen von D.________ im Wesentlichen detailliert, stimmig, nachvollziehbar und konstant sind. Er hat den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig belastet und konnte differen- zierte Angaben über die Rollen- und Aufgabenverteilung machen, indem er den Beschuldigten als «Chef» beschrieb und E.________ lediglich eine untergeordnete Stellung zuordnete (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739; vgl. auch pag. 657 Z. 265 f., Z. 271 f. sowie Z. 288 f.; pag. 767 Z. 434 f.). Bezeichnend erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass L.________, welcher im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Amphetaminhan- dels sowie des Veräusserns von Ecstasy-Pillen (Ziff. I.1.1. und I.2. der Anklage- schrift; pag. 3487 ff.) als Auskunftsperson einvernommen wurde, das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E.________ gleich wie D.________ beschrieb. L.________ führte aus, nach seiner Wahrnehmung sei der Beschuldigte für alles zuständig gewesen, während E.________ bei Verhandlungen jeweils mit diesem habe Rücksprache nehmen müssen sowie Befehle des Beschuldigten erhalten ha- be (pag. 477 Z. 191 ff.; pag. 493 f. Z.175 f.; pag. 515 Z. 330 ff.; pag. 520 Z. 484 ff.; pag. 526 Z. 723, Z. 729 f. sowie Z. 737 f.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass L.________ und D.________ einander weder kannten, noch miteinander zu tun hatten (pag. 527 Z. 771 f.), stützen L.________s Aussagen diejenigen von D.________ zusätzlich. Es wäre im Übrigen lebensfremd, in einer erfundenen Ge- schichte zwei zusammenarbeitenden Beteiligten solch differenzierte Rollen zuzu- ordnen. Wie erwähnt bezichtigte L.________ den Beschuldigten zwar lediglich des Amphetaminhandels und der Veräusserung von Ecstasy-Pillen – wofür mittlerweile ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte (pag. 3677) –, dennoch sind seine Aussagen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E.________ auch hier von Inter- esse. Der Freispruch im Zusammenhang mit dem Amphetaminhandel sowie der Veräusserung von Ecstasy-Pillen erfolgte denn auch nicht deshalb, weil die Aussa- gen von L.________ unglaubhaft gewesen wären, sondern vielmehr, weil er nicht genügend konkrete Angaben zur Tatbeteiligung des Beschuldigten hat machen können und keine objektiven Beweismittel in dieser Hinsicht vorlagen (S. 15 und 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3707 und 3710). Auch eine unnötige Belastung des Beschuldigten zu Gunsten von E.________ infolge einer ‹näheren› freundschaftlichen Beziehung schliesst die Kammer aus. L.________ brachte in seinen Einvernahmen zwar vor, E.________ besser zu kennen als den Beschuldig- ten (pag. 747 Z. 305 f.), jedoch hätte er E.________ überhaupt nicht erwähnt, wenn er ihn nicht hätte belasten wollen. Dementsprechend erachtet die Kammer die Aus- 11 sagen von D.________, wonach der Beschuldigte in der Hierarchiestufe über E.________ gestellt sei, als glaubhaft und stützt darauf ab. Ferner schliesst sich die Kammer der detaillierten vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von D.________ im Zusammenhang mit der Visitenkarte an (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb D.________ die Visitenkarte nach seiner Ankunft in R.________ (Ort) hätte aufbe- wahren sollen. Dass er die Karte nach dem Treffen wegwarf, ist nachvollziehbar und es erstaunt nicht, dass sie nicht mehr sichergestellt werden konnte. Ohnehin erscheint fraglich, weshalb er die Karte hätte ins Spiel bringen sollen, wenn es sie gar nicht gegeben hätte. Überdies musste D.________ ja irgendwoher wissen, wann und wo er in R.________ (Ort) sein musste. In Übereinstimmung mit den vor- instanzlichen Ausführungen bestehen auch nach Ansicht der Kammer keine Zwei- fel an der Existenz der Karte. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, wie die Visitenkarte von U.________ (Land) in die Schweiz gekommen sei, kann letzt- lich offenbleiben, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen oft umhergereist ist und die Karte selber geholt oder von jemandem erhalten haben kann. Dass D.________ ursprünglich behauptete, C.________ hätte ihm die Karte über- geben, während er später schilderte, die Karte von E.________ erhalten zu haben, ändert nichts daran, dass seine Aussagen in Bezug auf die Visitenkarte glaubhaft sind (pag. 712 Z. 166 f.; pag. 743 Z. 117 f.; pag. 761 Z. 117 ff.; pag. 664 Z. 531 f.). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, sagte er im Kerngehalt mehrfach aus, die Kar- te sei ihm in Anwesenheit von C.________, E.________ und dem Beschuldigten übergeben worden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass D.________ nur in der Einvernahme vom 11. Januar 2016 davon sprach, die Karte von C.________ erhal- ten zu haben. In der Folge schilderte er konstant, E.________ habe sie ihm über- geben. Auf diesen Widerspruch angesprochen gab D.________ glaubhaft an, er habe bereits in der Einvernahme vom 11. Januar 2016 gesagt, er habe die Karte von E.________ erhalten. Da er zu diesem Zeitpunkt dessen Namen noch nicht habe nennen können, gehe er von einem Missverständnis in der Übersetzung aus (pag. 664 Z. 522 ff.). Letztlich ist allerdings nicht entscheidend, wer genau ihm die Karte übergeben hat. Viel bedeutender erscheint der Kammer die inhaltliche Über- einstimmung der Aussagen von D.________ mit den auf dem BlackBerry von C.________ sichergestellten Nachrichten, worin stand «der P.________ (Bezeich- nung/Spitzname) wird dort sein um 20, schau dass du ihm 1000 Euro gibst» (pag. 306). Sowohl die Uhrzeit des Treffens um 20:00 Uhr als auch die Weisung, wonach der Beschuldigte ihm € 1'000.00 für seine Fahrdienste übergeben haben soll, stimmen mit den Aussagen von D.________ überein. Im Weiteren bestätigen die Nachrichten ebenfalls die Aussage von D.________, wonach C.________ über das Geschäft im Bild gewesen sein müsse und er der Empfänger des Kokains ge- wesen sei. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ergibt sich daraus auch eine Bestätigung der Aussagen von D.________, wonach mindestens ein Teil des im- portierten Kokains für C.________ und damit für die Schweiz bestimmt war (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3740). Die Frage, wo das Kokain hätte abgeliefert werden sollen, beantwortete D.________ zunächst scheinbar widersprüchlich. Die Vorinstanz hielt diesbezüg- 12 lich fest, es gebe drei Varianten: Das Kokain hätte in T.________ (Ort) (Variante 1), in S.________ (Ort) (Variante 2) oder ein Teil in S.________ (Ort) und der andere Teil in T.________ (Ort) (Variante 3) abgeliefert werden sollen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, widersprechen sich diese Varianten im Kontext gesehen nicht (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3740): Bereits in der Einver- nahme anlässlich der Hafteröffnung führte D.________ aus, der Halt in S.________ (Ort) sei ursprünglich nicht abgemacht gewesen (pag. 697 f. Z. 158 f.). Auch in der Einvernahme vom 11. Januar 2016, knapp drei Monate später, sagte er aus, ursprünglich habe er nach T.________ (Ort) liefern sollen (pag. 711 Z. 131 f.). Es lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Widerspruch darin finden, dass ihm in R.________ (Ort) schliesslich mitgeteilt wurde, er müsse die Lieferung nicht direkt in die Schweiz, sondern nach S.________ (Ort) fahren (pag. 712 Z. 189 f.; pag. 713 Z. 217). Auch seine Äusserung in der Einvernahme vom 23. Novem- ber 2016, wonach er den Stoff nicht in die Schweiz, sondern nach S.________ (Ort) habe liefern sollen, ist im Kontext so zu verstehen, dass sich der Lieferort eben kurzfristig änderte und nicht, wie ursprünglich geplant, in der Schweiz verblieb (pag. 745 Z. 211 f.). Ferner wäre nicht erklärbar, weshalb C.________ D.________ in der Schweiz CHF 200.00 für Benzinkosten hätte übergeben sollen, wenn dieser keinen Nutzen aus der Lieferung gehabt hätte. Auch an dieser Stelle schilderte D.________ den Handlungsablauf detailliert und glaubhaft. So sei er nach Erhalt der CHF 200.00 erst zum Bahnhof Biel gefahren, um die Schweizer Franken in Eu- ro zu wechseln (pag. 743 Z. 131 ff.). Ferner ist den Akten kein Hinweis auf Kontak- te in V.________ (Land) zu entnehmen. Damit scheint der Kammer nicht verständ- lich, weshalb der Lieferort in V.________ (Land) bestimmt werden sollte, wenn so- wohl der Abnehmer als auch der Lieferant aus der Schweiz kommt. Wie die Vorin- stanz überdies zurecht ausführte, ist schliesslich auch in der von D.________ ge- schilderten Komplikation im Handlungsablauf in S.________ (Ort) ein Realkennzei- chen zu sehen, was wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3740). Insgesamt wies die Vorinstanz zu Recht auf die Sorgfältigkeit in den Aussagen von D.________ hin. Seine Bemerkung, wonach er das mit schwarzer Folie eingepack- te Paket gesehen und sich überlegt habe, dass die Polizei möglicherweise Finger- abdrücke des Albaners finden könnte, ist aufgrund des hohen Detailreichtums ein eindeutiges Realkennzeichen (pag. 745 Z. 236 ff.). Zudem habe er sich nicht nur hinsichtlich des Drogentransports von R.________ (Ort) selber belastet, sondern auch ausgesagt, bereits einmal im Weil am Rhein ein Paket abgeholt zu haben (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3739). An dieser Stelle ist er- gänzend darauf hinzuweisen, dass D.________ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 24. Januar 2018 sämtliche Aussagen in Anwesenheit von E.________ bestätigte und sich durch dessen zahlreiche Zwischenfragen, Zwi- schenbemerkungen sowie nonverbaler Kommunikation wie Kopfschütteln nicht irri- tieren liess. Er blieb in seinen Aussagen konstant und konnte wiederum zahlreiche Details nennen, wie zum Beispiel, der Beschuldigte habe .________ (Sprache) ge- sprochen (pag. 649 ff.). Dem Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen von D.________ seien von zahl- reichen Widersprüchen geprägt, kann nicht gefolgt werden. So führte die Verteidi- 13 gung als Beispiel für ein widersprüchliches Aussageverhalten aus, D.________ ha- be im Zusammenhang mit dem Treffen in R.________ (Ort) erst von drei, später von vier Personen gesprochen (pag. 697 Z.147; pag. 712 Z. 189 und pag. 743 Z.138 f.). Seine Aussagen seien nicht stimmig und es sei nicht erstellt, wie viele Personen tatsächlich bei diesem Treffen dabei gewesen seien. Dem ist die nach- vollziehbare und glaubhafte Erklärung D.________’s entgegenzuhalten, es hätten sich anfänglich drei Personen im Restaurant befunden und der vierte sei erst später dazu gestossen (pag. 670 Z. 743 ff.). Gleiches gilt für seine Aussagen zur Frage, wer ihm das Drogenversteck im Auto gezeigt habe. Die Verteidigung brachte vor, er habe einmal behauptet, das Ver- steck sei ihm bereits in Biel gezeigt worden (pag. 699 Z. 201 und pag. 713 Z. 240 f.), während er später angegeben habe, die Albaner hätten ihm in R.________ (Ort) das Versteck gezeigt (pag. 659 Z. 350 f.). Darin ist nach Auffas- sung der Kammer kein Widerspruch zu sehen. Dass das Versteck bereits im Vor- feld bestand, belegt die Nachricht vom 16. Dezember 2015, in welcher C.________ dem Beschuldigten bereits die genauen Dimensionen des Verstecks umschrieb (pag. 307). Demnach ist davon auszugehen, dass D.________ das Versteck ur- sprünglich in Biel gezeigt wurde und die Albaner schliesslich in R.________ (Ort) nochmals gezeigt haben, wie sie den Stoff eingebaut haben resp. wie D.________ ihn wieder ausbauen kann. Schliesslich brachte die Verteidigung vor, die Beweisführung der Staatsanwalt- schaft sei tendenziös gegen den Beschuldigten gerichtet gewesen. Die den jeweili- gen Auskunftspersonen vorgehaltenen Fotodokumentationen hätten beispielsweise nur eine einzige .________ (Merkmal) Person, nämlich den Beschuldigten, abge- bildet. Dass die Auskunftspersonen diesen somit als den sogenannten ‹.________ (Merkmal)› identifiziert hätten, sei einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschul- digte eben die einzige .________ (Merkmal) Person auf der Fotodokumentation gewesen sei. Auf die diesbezüglichen Aussagen dürfe deshalb nicht abgestellt werden. Massgebend in dieser Hinsicht ist, dass D.________ nicht nur den .________ (Merkmal) Beschuldigten genau erkannte, sondern ihn immer auch in Zusammenhang mit E.________ brachte, welcher seinerseits keine .________ (Merkmal) hatte (u.a. pag. 741 Z. 39). Insbesondere brachte er beide gemeinsam in Verbindung mit R.________ (Ort). Für die Kammer ist demnach erstellt, dass D.________ mit dem ‹.________(Merkmal)› den Beschuldigten meinte, eine Ver- wechslung ist ausgeschlossen. Denn dass die beiden in der fraglichen Zeit oft ge- meinsam unterwegs waren, lässt sich bereits aus den Grenzkontrollen ableiten, an- lässlich welcher sie am 16. Juli 2015, 20. August 2015 sowie 3. Dezember 2015 gemeinsam in die Schweiz eingereist sind (pag. 294). Dies wurde auch nie bestrit- ten. Überdies wirkt sich nicht negativ aus, dass die Beschreibung des ‹.________ (Nationalität)› nicht in jedem Detail mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten übereinstimmte. Im Gesamten ist für die Kammer klar erstellt, dass es sich beim erwähnten ‹.________(Merkmal)› resp. ‹.________ (Nationalität)› um den Beschul- digten handelt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen von D.________ zum vor- liegenden Drogengeschäft inhaltlich eine hohe Qualität aufweisen und den Tatbei- 14 trag des Beschuldigten genau umschreiben. Seine Aussagen werden gestützt vom E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________. Die Aussagen von D.________ sind stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft und werden überdies durch die objektiven Beweismittel gestützt. Auf sie ist abzustellen. 12.2.2 Aussagen von C.________ Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich C.________ nicht geständig zeigte. Seine Aussagen stehen im Widerspruch zu denjenigen von D.________ sowie zu den objektiven Beweismitteln (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3741). Ergänzend ist hervorzuheben, dass aus dem Umstand, dass C.________ grundsätzlich nicht bestritt, selber mit Drogen gehandelt zu haben, jedoch dieses eine Geschäft bestreite, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, er habe tatsächlich nichts damit zu tun. Auffällig ist zudem, dass er bereits im Zu- sammenhang mit der Lieferung des Methamphetamins nur zugegeben hat, Drogen von D.________ erhalten zu haben, während er sämtliche Beteiligung des Be- schuldigten bestritt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3715). Ohnehin ist bereits durch die E-Mail-Nachrichten die Beteiligung von C.________ am vorliegenden Drogengeschäft nachgewiesen. Seine Aussagen sind entspre- chend nicht glaubhaft und es kann nur beschränkt auf sie abgestellt werden. 12.2.3 Aussagen von M.________ In Bezug auf die Aussagen von M.________ kann vollständig auf die korrekten vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 49 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 3741 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass M.________ in ih- ren wenigen Aussagen sowohl E.________ als auch den Beschuldigten mit U.________ (Land) und D.________ in Verbindung brachte. 12.2.4 Aussagen von Q.________ In ihrer Einvernahme behauptete Q.________, sie kenne weder den Beschuldigten noch kenne sie diesen ‹.________ (Nationalität)› (pag. 808 f. Z. 202 f.). Konse- quenterweise konnte sie letzteren denn auch nicht auf der Fotodokumentation als den Beschuldigten identifizieren. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschul- digten ableiten. 12.2.5 Aussagen von E.________ Die Vorinstanz führte zurecht aus, E.________ habe sich vor allem darauf konzen- triert, D.________ als Aussageperson schlecht zu machen sowie die Umstände der Übergabe der Visitenkarte in Frage zu stellen. Seine zahlreich gestellten Gegen- fragen würden gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3742). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. 12.2.6 Aussagen des Beschuldigten In ihrer Urteilsbegründung führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe sich trotz konkreten Belastungen von D.________ sowie den E-Mail-Nachrichten nicht geständig gezeigt. Er habe generell alles abgestritten oder behauptet, er könne sich nicht erinnern. Seine Aussagen seien nicht konstant und wiesen in sich Wider- 15 sprüche auf. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3742). Dem schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte verweigerte weitgehend die Aussage oder beschränkte sich dar- auf, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Wo er Aussagen machte, waren diese widersprüchlich und unlogisch: So widerspricht etwa seine Behauptung, er sei 2015 in die Schweiz eingereist, um hier ein Restaurant zu eröffnen, seinen Äusserungen, wonach er wann jeweils nur für wenige Tage in die Schweiz gereist sei (pag. 3818 Z. 20 ff.). Ohnehin ist nicht überzeugend, wie der Beschuldigte die Eröffnung des Restaurants hätte finanzieren wollen. Dass sich das erforderliche Startkapital nicht binnen weniger Monate durch Saisonarbeit in Kroatien ansparen lässt, wie dies der Beschuldigte behauptet, ist offensichtlich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt im Tatzeitpunkt bestritt. Noch weniger ver- ständlich erscheint der Kammer, woher er mehrere vierstellige Frankenbeträge hat- te, um sie in Eurobeträge zu wechseln (u.a. pag. 346 Z. 666 ff.). Auch konnte er keine stimmigen Angaben dazu machen, wie er mit seinen Bekannten und Ver- wandten kommuniziert haben will. Er behauptete, kein Handy zu haben, sondern jeweils Telefonkabinen benutzt zu haben (pag. 362 Z. 92 ff.), später, bei anderer Gelegenheit meinte er dann, er habe jeweils seine SIM-Karte in ein anderes Handy eingelegt (pag. 364 Z. 188 ff.). Durch das Zuweisen der E-Mail-Nachrichten ist zudem erstellt, dass der Beschul- digte entgegen seiner Behauptung C.________ kannte und sich mit ihm über das Drogengeschäft unterhalten hat. Auch seine Behauptung, er könne sich nicht mehr daran erinnern, mit E.________ unterwegs gewesen zu sein, erscheint wenig glaubhaft. Es ist aktenkundig, dass die beiden mehrfach gemeinsam im In- und Ausland unterwegs waren. Gleiches gilt für seine Ausführungen, wonach er sich nicht mehr erinnern könne, ob er mit D.________ in U.________ (Land) gewesen sei (pag. 412 Z. 806 f.). Wenn der Beschuldigte bestreitet, D.________ gekannt zu haben, erscheint erstaunlich, dass er sich nicht daran erinnern können will, ob er mit ihm in R.________ (Ort) gewesen ist. Diese Aussage macht schlicht keinen Sinn, hätte er doch konsequenterweise festhalten müssen, mit ihm nicht in U.________ (Land) gewesen zu sein, wenn er ihn gar nicht kennt. Schliesslich gaben D.________, C.________ und M.________ übereinstimmend an, dass der Beschuldigte gemeinsam mit E.________ Handel mit Betäubungsmit- teln betrieben habe. Gleiches wird durch den E-Mailverkehr auf dem BlackBerry Mobiltelefon belegt. Auf die in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, welche in deutli- chem Kontrast zu den stringenten Aussagen von D.________ stehen, kann offen- sichtlich nicht abgestellt werden. 16 12.3 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Aufgrund der vorangegangenen Beweiswürdigung ist folgender Sachverhalt er- stellt: Der Beschuldigte liess am 17. Dezember 2015 gemeinsam mit einer weiteren Person durch D.________ mind. 300 g Kokaingemisch (enthaltend mind. 170 g Kokain Base) von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) befördern und somit in die Schweiz einführen. In Anwesenheit des Beschuldigten, E.________ und C.________ wurde D.________ eine Visitenkarte übergeben, worauf Ort und Zeit des Treffpunktes in R.________ (Ort) ersichtlich waren. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 10. bis 17. Dezember 2015 gemein- sam mit E.________ nach R.________ (Ort) reiste, um vor Ort mit den albanischen Lieferanten zu verhandeln und durch E.________ die Qualität des zu transportie- renden Kokaingemischs überprüfen liess. Im Verlauf der Verhandlungen übergab der Beschuldigte den albanischen Lieferanten einen unbekannten Betrag Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke BlackBerry. Ausserdem übergab der Beschuldig- te D.________ € 1'000.00 als Entgelt für den Transport. Das Kokaingemisch wurde durch die albanischen Lieferanten in das Fahrzeug von D.________ eingebaut, welcher im Anschluss damit, wie vom Beschuldigten instruiert, via S.________ (Ort) in die Schweiz fuhr, um mindestens 300 g des Kokaingemischs C.________ in T.________ (Ort) zu übergeben. Am 17. Dezember 2015 wurde D.________ um 23:55 Uhr bei der Autobahnausfahrt Bözingen in Biel von der Kantonspolizei Bern angehalten, worauf in seinem Fahrzeug 754 g Kokaingemisch festgestellt wurden. III. Rechtliche Würdigung 13. Strafverfolgungskompetenz Mindestens ein Teil der sichergestellten 754 g Kokaingemisch war für die Schweiz bestimmt, wobei ‹nur› mind. 300 g Kokaingemisch in die Anklageschrift aufgenom- men wurden. Die Strafverfolgungskompetenz der Schweizer Behörden ist gemäss Art. 31 StPO zu bejahen. 14. Theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen zu den anzuwendenden Tatbeständen (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) kann vorab auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3743). Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, be- fördert, einführt, ausführt oder durchführt. Als Einfuhr wird grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweize- rische Hoheitsgebiet betrachtet. Wer also Betäubungsmittel aus dem Ausland in das Gebiet der Schweiz über deren Grenzen bringt oder bringen lässt, führt diese Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ein (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, 2016, N 330 zu Art. 19 BetmG; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, N 45 f. zu Art. 19 BetmG). Dabei ist nicht er- forderlich, dass sich die Betäubungsmittel während des Grenzübertritts im Gewahr- 17 sam des Täters befinden. Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln ver- langt kein eigenhändiges Verbringen der Substanzen in das Inland. Einfuhr umfasst also nicht nur das persönliche, das eigenhändige Verbringen von Drogen in die Schweiz, sondern auch das Verbringenlassen durch Drittpersonen (HUG-BEELI, a.a.O., N 335 zu Art. 19 BetmG). Der Täter wird sodann mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Der Tatbestand des men- genmässig qualifizierten Falls ist erfüllt, wenn sich die Tathandlung auf eine Menge von mindestens 18 g reinem Kokain bezieht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Na- mentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäu- bungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung zumindest in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 f. zu Art. 19 BetmG). Für den mengenmässig qualifizierten Fall ist insbeson- dere erforderlich, dass der Täter wusste resp. nach den Umständen wissen muss- te, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 ff. zu Art. 19 BetmG). Sind an der Einfuhr mehrere Personen beteiligt, liegt Mittäterschaft oder Gehilfen- schaft vor. Mittäter ist, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- likts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (zum Ganzen FORSTER, in: Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 7 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 24 StGB). 15. Subsumtion Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 gemein- sam mit einer weiteren Person durch D.________ mind. 300 g Kokaingemisch (enthaltend mind. 170 g Kokain Base) von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) befördern und somit in die Schweiz einführen liess. Der Be- schuldigte war massgeblich an der Planung und Organisation des Drogengeschäfts beteiligt. Er reiste selber nach R.________ (Ort), um das Kokain hinsichtlich der Qualität durch E.________ überprüfen zu lassen, die Übergabe des Stoffs zu überwachen und den albanischen Lieferanten das Geld zu übergeben. Zudem hat er den Kurier D.________ mit € 1'000.00 entlöhnt, ehe dieser im Auftrag des Be- schuldigten das Kokaingemisch in die Schweiz einfuhr. Letztendlich spielt es für den Tatbestand des «Einführens» keine Rolle, dass der Beschuldigte die Drogen nicht selber transportiert hat. Er handelte klarerweise in Mittäterschaft mit D.________. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war letztlich entscheidend, um die Einfuhr in die Schweiz realisieren zu können. Die transportierte Drogenmenge von ca. 170 g reiner Kokain Base überschreitet den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von 18 g beinahe um das 10-fache, womit in objektiver Hinsicht ohne Weiteres die Anforde- 18 rung an die mengenmässige Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG er- füllt ist. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Einfuhr direktvorsätzlich. Ferner musste ihm klar sein, dass eine Menge von 300 g Kokaingemisch die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, gemeinsam mit weiteren Personen, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbu- ches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein- und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Auflage 2022, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht 19 die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht an- zuwenden. 17. Theoretische Grundlagen Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Tatkomponenten sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters sowie die Frage nach der Vermeidbarkeit. Zu Täterkomponenten gehören die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer- höhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Im Urteil ist darzutun, welche verschuldensmindernden und welche ver- schuldenserhöhenden Umstände im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt. Eine rein mathematische Reduktion oder Er- höhung einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht praxisgemäss die sogenann- te ‹Tabelle HANSJAKOB› (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäu- bungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Straf- höhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässig- keit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). Die ‹Tabelle FINGERHUTH› (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, StGB 47 N 44 ff.) weicht insofern von der ‹Tabelle HANSJAKOB› ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin/18 Gramm Kokain erst beim 20 Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der ‹Tabelle HANSJAKOB›. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anre- gungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, StGB 47 N 44). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ur- sprünglichen ‹Tabelle HANSJAKOB›. Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumes- sungsmodell mit Hierarchiestufen (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Hier kommt der Funktion der be- schuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvoll- ständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Men- ge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hi- erarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. 18. Strafrahmen Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG hat eine Strafandrohung von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. 19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich der Einfuhr von mind. 300 g Kokaingemisch, welche ei- ner Menge von rund 170 g reinem Kokain entsprach, schuldig gemacht. Die einge- führte Kokainmenge entspricht demnach der knapp 10-fachen Menge, die zur Erfül- lung des qualifizierten Tatbestands nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erforderlich ist. Gemäss der als Orientierungshilfe beizuziehenden Tabelle HANSJAKOB ist von einer Einsatzstrafe von rund 25 Monaten auszugehen. Der Beschuldigte war auf etwa mittlerer Hierarchiestufe tätig. Er reiste gemeinsam mit E.________ eigens nach R.________ (Ort), um das Geschäft vor Ort zu orga- nisieren und überwachen. Die Kammer geht davon aus, dass er aus Vorkommnis- sen in der Vergangenheit gelernt hat und deshalb das Risiko des Transports nun- 21 mehr nicht mehr selbst trägt. Deshalb hat er dafür den Kurier D.________ organi- siert. Gegenüber E.________ war er hierbei eher übergeordnet. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die kriminelle Energie ist nach dem Gesagten als recht er- heblich einzustufen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar nur um einen einzigen Transport handelte, dafür aber einen internationalen mit Überquerung von immerhin zwei Landesgrenzen. Insgesamt rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung um einen auf 26 Monate. Zusammengefasst erweist sich somit das objektive Tatverschulden angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als leicht und 26 Monate Freiheitsstrafe sind angemessen. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte offensichtlich mit direktem Vorsatz und aus rein peku- niären, egoistischen Motiven. Er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäf- ten distanzieren können. Diese Umstände sind jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. 19.3 Fazit Tatverschulden Nach Beurteilung der Tatkomponenten ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG einstweilen eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen. 20. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden (vgl. S. 54 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 3746 f.). Diese Ausführungen werden nachfolgend ergänzt. 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte stammt aus Kroatien. Nach eigenen Angaben sei er im Jahre 2008 wegen Kokainhandels im Mehrkilogrammbereich in W.________ (Land) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (pag. 3289 ff.). Nach seiner Entlassung aus dem W.________ (Land) Strafvollzug im Februar 2014 habe er als Saisonnier in Kroatien gearbeitet und sei anschliessend in die Schweiz gekommen (pag. 3819 f.). Aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung in der Schweiz wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2018 in Peru festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Am 12. Juni 2019 wurde er ins Regionalgefängnis Thun überstellt, wo er bis zur Urteilseröffnung am 4. November 2020 in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft sass. Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnis- ses vom 6. Oktober 2020 gab das Verhalten des Beschuldigten zu keinen Bean- standungen Anlass und seine Vorgesetzten waren mit seinen Arbeitsleistungen im Küchendienst sehr zufrieden (pag. 3628 f.). Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschuldigte am 8. November 2020 aus der Schweiz ausgeschafft (pag. 3754). Gemäss eigener Angaben verbrachte er einige Monate in Kroatien, ehe er nach N.________(Land) auswanderte. Er versuche dort in der Tourismusbranche Fuss zu fassen und beschäftige sich aktuell mit der Her- 22 stellung von Nutztierfutter (pag. 3817). Ob er langfristig in N.________(Land) blei- ben wolle oder wieder zurück nach Kroatien gehe, sei noch offen. Der Beschuldigte delinquierte bereits knapp 1.5 Jahre nach Entlassung aus einer sechsjährigen Haft in W.________ (Land) erneut im Zusammenhang mit Betäu- bungsmitteln. Ansonsten haben sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Indessen rechtfertigt sich eine leichte Straferhöhung von einem Monat auf 27 Monate. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Verfahren Der Beschuldigte bestritt die zur Anklage gebrachten Sachverhalte, was ihm jedoch nicht vorzuwerfen ist. Hingegen mangelt es somit auch an den Voraussetzungen zur Gewährung eines Geständnisrabattes. Auch ansonsten ist sein Verhalten nach der Tat als neutral zu werten. 20.3 Strafempfindlichkeit Es liegen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 21. Angemessene Strafe Gesamthaft ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten angemessen. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3747 f.). Daneben ist festzu- halten, dass allein schon wegen des geltenden Verschlechterungsverbots (E. 6 hiervor) die Strafe mindestens teilbedingt ausgesprochen werden muss. Für eine Herabsetzung des von der Vorinstanz auf 10 Monate festgelegten unbedingt zu vollziehenden Strafteils gibt es keine Gründe. Der Beschuldigte hat bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem W.________ (Land) Strafvollzug wieder delin- quiert. Auch die von der Vorinstanz leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren ist an- gemessen. 22. Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft Das Gericht rechnet die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Die vom 4. Mai 2018 bis 4. November 2020 ausgestandene Auslieferungs-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 916 Tagen wird somit vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die ausgerichtete Entschädigung für die Überhaft von 106 Tagen ist bereits in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). 23 V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in drei von vier Anklagepunkten freigespro- chen. Die Kammer erachtet wie bereits die Vorinstanz einen Anteil von 6/10 der Verfahrenskosten auf den Freispruch entfallend. 6/10 der gesamten Verfahrens- kosten von CHF 51'576.75, ausmachend CHF 30'946.05 werden daher dem Kan- ton Bern auferlegt. Die auf den Schuldspruch entfallenden 4/10, ausmachend CHF 20'630.70, sind hingegen dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD) bestimmt auf pauschal CHF 4'500.00 und sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Bst. b). 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Erstinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Honorarnote vom 2. November 2020 eine Entschädigung von insgesamt CHF 33'536.60 (total 166.7 Stunden Aufwand, davon 130.4 Stunden Aufwendungen des Rechtsanwalts und 36.3 Stunden Aufwendungen des Prakti- kanten; inkl. Auslagen und MwSt.; pag. 3662 ff.). Bei korrekter Berechnung der Mehrwertsteuer für den Aufwand in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 (pag. 3665; 7.7% MwSt. von CHF 5'378.20 ergeben CHF 414.20 und nicht wie angegeben CHF 414.50) beläuft sich die Entschädigung auf insgesamt CHF 33'536.30. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Aufwendungen explizit als angemessen (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3749), weshalb die Kammer die vorgenommene Kürzung von knapp zwei Stunden auf CHF 33'136.60 (CHF 19'894.40 plus CHF 13'242.20, vgl. Ziff. I und III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3676 ff.) nicht nachvollziehen kann. 24 Die Kammer erachtet die geltend gemachten Aufwendungen ebenfalls für ange- messen. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ deshalb für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit den von ihm geltend gemachten CHF 33'536.30 (inkl. Auslangen und MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung wurde Rechtsanwalt B.________ im Umfang von CHF 19'894.40 bereits ausgerichtet (pag. 3689 f.). Ebenfalls bereits ausgerichtet wurde gestützt auf die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 30. April 2019 ein Vorschuss auf das Honorar in Höhe von CHF 10'255.55 (pag. 3440). Der auf den erstinstanzlichen Schuldspruch entfallende Anteil an der Entschädi- gung beläuft sich auf CHF 13'242.20. Diesen hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Mit Telefonat vom 3. November 2020 stellte Rechtsanwalt B.________ gegenüber der Vorinstanz klar, dass sich der Ansatz des vollen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 250.00 (für Aufwendun- gen des Rechtsanwalts) bzw. CHF 150.00 (für Aufwendungen des Praktikanten) belaufe (pag. 3674). Die Ansätze würden in der Honorarnote vom 2. November 2020 fälschlicherweise nicht genannt. Das volle Honorar beträgt unter Berücksich- tigung dieser Ansätze CHF 42'516.40 (inkl. Auslagen und MwSt.); der auf den erst- instanzlichen Schuldspruch entfallende Anteil am vollen Honorar beläuft sich auf CHF 16'788.10. Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar beträgt damit CHF 3'545.90, und nicht wie von der Vorinstanz fälschli- cherweise in ihrem Urteilsdispositiv (Ziff. III; pag. 3679) angegeben CHF 3'157.80. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf der Beschuldigte nicht zu einer höhe- ren Rückzahlung verpflichtet werden, als sie ihm von der Vorinstanz auferlegt wur- de. Der Beschuldigte hat deshalb Rechtsanwalt B.________ von der Differenz zwi- schen dem auf den Schuldspruch entfallenden Anteil an der amtlichen Entschädi- gung und dem auf den Schuldspruch entfallenden Anteil am vollen Honorar CHF 3'157.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Hono- rarnote vom 1. Februar 2022 einen Aufwand von 33.30 Stunden geltend (pag. 3839). Darauf entfallen rund 10 Stunden auf die oberinstanzliche Verhand- lung vom 1. bzw. 2. Februar 2022 (8 Stunden Hauptverhandlung sowie 2 Stunden Urteilseröffnung und Nachbesprechung). Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund 2 ½ Stunden dauerte, sind die dafür vorgesehenen Aufwendungen um 5 ½ Stunden zu kürzen. Weiter wird eine halbe Stunde von der Position der «Urteils- eröffnung inkl. Vor/Nachbesprechung» reduziert. Schliesslich wurden insgesamt 9 Stunden für Aktenstudium und Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Verteidigung wahrnahm und 25 somit umfassende Aktenkenntnis in das oberinstanzliche Verfahren mitbrachte, ge- bietet sich hier ein Abzug von rund 3 ½ Stunden. Rechtsanwalt B.________ wird somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 24 Stunden, ausmachend CHF 5'231.40 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'231.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 25. Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 26. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 26 Dispositiv: Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Novem- ber 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch 1.1. Veräussern von ca. 8.4 kg Amphetamin (enthaltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 in der Zeit vom 22. Juli 2015 bis 25. Ju- li 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern; 1.2. Einfuhr von 1 kg Methamphetamin (mit einem Reinheitsgrad von ca. 97.46% Methamphetamin Hydrochlorid, ausmachend ca. 970 g Methamphetamin Hy- drochlorid) aus Holland in die Schweiz sowie Verschaffen dieser Menge in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 in Biel; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen durch Veräussern von rund 5'000 Stück Ecstasy-Pillen (enthaltend insgesamt 50 g MDMA Hydrochlorid) zum Preis von CHF 10'000.00; unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 10'600.00 für die besonders schwere Ver- letzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die Überhaft von 106 Tagen sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 30'946.05 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen durch Befördern von mindestens 300 g Kokaingemisch (enthaltend mindestens 170 g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von R.________ (Ort) via S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) zu einem namentlich bekannten Abnehmer und dadurch Einfuhr in die Schweiz, gemeinsam mit weiteren Personen, und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 51, 333 aStGB 19 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 27 Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 17 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 916 Ta- gen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'630.70. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.25 200.00 CHF 3’650.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 482.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’132.60 CHF 330.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’463.20 volles Honorar CHF 4’755.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 482.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’237.60 CHF 419.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’656.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’193.40 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 130.30 200.00 CHF 26’060.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 934.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 26’994.50 CHF 2’078.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 29’073.10 volles Honorar CHF 33’290.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 934.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34’224.50 CHF 2’635.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 36’859.80 nachforderbarer Betrag CHF 7’786.70 28 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 33'536.30. Zu berücksichti- gen ist, dass gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2019 ein Vor- schuss von CHF 10'255.55 ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende Entschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 13'242.20 zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ CHF 3'157.80, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab dem 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’857.40 CHF 374.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’231.40 volles Honorar CHF 6’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’057.40 CHF 466.40 Total CHF 6’523.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’292.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'231.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 29 Mündlich eröffnet und begründet sowie schriftlich eröffnet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv), nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begrün- dung), nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung), innert 10 Tagen Bern, 2. Februar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. April 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden i.V. Gerichtsschreiber Schärer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 30