19 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00; 6. Die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 wird an die Bussen und Verfahrenskosten angerechnet. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)