Vorliegend wird das nach 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO beim Beschuldigten beschlagnahmte Bussen- und Kostendepositum von CHF 3'000.00 zur Deckung der Bussen und (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten verwendet und ist an diese anzurechnen. 18 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. November 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27. Februar 2020 in C.________.