23. Sicherheitsleistung Der Beschuldigte hat auf staatsanwaltliche Aufforderung hin am 28. Februar 2020 unter Verwendung einer Kreditkarte ein Bussen- und Kostendepositum von CHF 3'000.00 geleistet (pag. 23). Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das nach 263 Abs. 1 Bst.