17 Der Beschuldigte beantragte vergeblich Freisprüche von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und gilt damit als unterliegend. Somit sind ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.