Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und verfügt über mehrere, auch jüngere ADMAS-Einträge. Somit rechtfertigt sich eine erhöhte Probezeit von vier Jahren. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).