Somit kommt in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot zum Tragen, so dass die Kammer an die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 670.00 gebunden ist. 18.3 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel und ist auf Grund des Verschlechterungsverbots sowieso unumstösslich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 128). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und verfügt über mehrere, auch jüngere ADMAS-Einträge.