Er ist jedoch auch nicht verpflichtet, sich mit seinen Aussagen selber zu belasten oder überhaupt am Verfahren mitzuwirken; der Untersuchungsgrundsatz gilt auch für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Geldstrafe (vgl. ROTH/VILLARD, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 14 f. zu Art. 6 StPO). Somit kommt in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot zum Tragen, so dass die Kammer an die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 670.00 gebunden ist.