Vorliegend bestanden sämtliche oberinstanzlich festgestellten Umstände in Bezug auf die Einkommens- und insbesondere die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als Grundlage für einen höheren Tagessatz bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung. Der Beschuldigte blieb zwar betreffend seine finanziellen Verhältnisse nicht nur vorinstanzlich, sondern auch oberinstanzlich durchwegs vage. Er ist jedoch auch nicht verpflichtet, sich mit seinen Aussagen selber zu belasten oder überhaupt am Verfahren mitzuwirken;