nanziellen Verhältnisse kam. Ausschlaggebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Verbesserung, sondern inwiefern eine solche der ersten Instanz bereits bekannt sein konnte oder eben nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2000 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Vorliegend bestanden sämtliche oberinstanzlich festgestellten Umstände in Bezug auf die Einkommens- und insbesondere die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als Grundlage für einen höheren Tagessatz bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung.