Vom hier grundsätzlich geltenden Verschlechterungsverbot ist unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz ausgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt theoretisch auch zu Ungunsten des Beschuldigten angepasst werden könnte. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit der zu tiefe Tagessatz damals auf Grund von Tatsachen ausgefällt wurde, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.), sei dies weil die beschuldigte Person sie aktiv verschleierte oder weil es später zu einer Verbesserung ihrer fi-